Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Vertragspartner eintreffen, kann folglich nicht zu früh, sondern nur zu spät abgegeben werden (BGE 99 II 167 E. 2a). Auch ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine gegenteilige Lösung den Vermieter womöglich zwingen würde, durch ein zweckloses Zuwarten mit der Kündigung - 61 -