1.5.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kündigung zutreffend festgehalten, dass keine Vorschrift bestehe, wann eine Kündigung frühestens ausgesprochen werden dürfe ([MG], E. 4.2.3). So verbietet das Gesetz weder dem Mieter noch dem Vermieter, das Kündigungsrecht vorzeitig auszuüben, sondern es schreibt bloss vor, dass die Kündigungsfrist einzuhalten ist, gleichviel ob die Parteien sich mit den gesetzlichen Fristen begnügen oder im Vertrag davon abweichen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Vertragspartner eintreffen, kann folglich nicht zu früh, sondern nur zu spät abgegeben werden (BGE 99 II 167 E. 2a).