1.5.1 Schliesslich stellt sich die Mieterin – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, die Kündigung stelle eine unzulässige Kündigung auf Vorrat dar, weil die Vermieterin die Kündigung geradezu augenscheinlich acht Jahre im Voraus ausgesprochen habe, um eine Erstreckung zu vereiteln. Ein legitimer Grund für die Eile, mit welcher die Kündigung ausgesprochen worden sei, sei in jedem Fall nicht ersichtlich und sei von der Vermieterin auch nicht glaubhaft gemacht worden.