weigert hatte, die Beendigung des Mietverhältnisses zu bestätigen, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass Art. 271a Abs. 1 lit. a OR von vornherein nicht das formkorrekte Wiederholen einer früheren nichtigen Kündigung erfasst (BGE 141 III 105 E. 2.8). Nichtige Kündigungen können insoweit gar nicht "wiederholt" werden. Die Berufung der Mieterin erweist sich insoweit damit als unbegründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich an sich der Hinweis, dass ein Interview in einer Zeitung keine Erklärung an die Vertragspartei darstellt und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch nach heute gängigen - 60 -