Anzufügen ist im Übrigen, dass wenn die Mieterin geltend macht, das Interview ihres Organs sei V. in den "falschen Hals" geraten, sie Rache im umgangssprachlichen Sinn aufgrund persönlicher Animositäten der Parteien geltend macht und dabei übersieht, dass V. für die Vermieterin gar nicht zeichnungsberechtigt war und ist – darauf hat die Mieterin selbst hingewiesen. Soweit die Mieterin das Vorliegen einer Vergeltungskündigung sodann zumindest sinngemäss damit begründet, dass die Vermieterin am 13./14. Juni 2016 die Kündigung ausgesprochen hatte, nachdem sie (die Mieterin) sich auf die erste, nichtige Kündigung vom 6. Juni 2016 hin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 ge-