Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vermieterin mit der Kündigung hinsichtlich einer möglichen Verlängerung des Mietvertrages frühzeitig für Klarheit sorgte ([MG], E. 4.2.3; zum Zeitpunkt der Kündigung auch nachfolgend Ziff. III.1.5). Anzufügen ist im Übrigen, dass wenn die Mieterin geltend macht, das Interview ihres Organs sei V. in den "falschen Hals" geraten, sie Rache im umgangssprachlichen Sinn aufgrund persönlicher Animositäten der Parteien geltend macht und dabei übersieht, dass V. für die Vermieterin gar nicht zeichnungsberechtigt war und ist – darauf hat die Mieterin selbst hingewiesen.