Das von der Mieterin bekundete Interesse an der Weiterführung des Mietverhältnisses auch über die Mindestlaufdauer bis Ende 2024 hinaus fällt indes von vornherein nicht unter diese Bestimmung, weil ihr weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages über den 31. Dezember 2024 hinaus zukommt. Vielmehr ist im Mietvertrag klar die Möglichkeit vorgesehen, auf diesen Zeitpunkt hin das Mietverhältnis zu beenden. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vermieterin mit der Kündigung hinsichtlich einer möglichen Verlängerung des Mietvertrages frühzeitig für Klarheit sorgte ([MG], E. 4.2.3;