endlich das Erheben der Verrechnungseinrede, die Berufung auf die Nichtigkeit eines Koppelungsgeschäftes, das Begehren um Herabsetzung des Mietzinses i.S.v. Art. 270a Abs. 2 OR, das vorprozessuale Verlangen um Rücknahme einer einseitigen Vertragsänderung usw. (dazu HIGI, a.a.O., Art. 271a N 23 f.). Das von der Mieterin bekundete Interesse an der Weiterführung des Mietverhältnisses auch über die Mindestlaufdauer bis Ende 2024 hinaus fällt indes von vornherein nicht unter diese Bestimmung, weil ihr weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages über den 31. Dezember 2024 hinaus zukommt.