"Ansprüche" im Sinn der Norm können nach der herrschenden Lehre alle nur denkbaren Ansprüche des Mieters sein, die eine mietvertragliche und/oder gesetzliche (Art. 253 ff. OR) Grundlage haben, so etwa Forderungen i.e.S. (auf Schadenersatz, Rückerstattung von zu hohen Akontozahlungen), Mängelrechte (z.B. Herabsetzung i.S.v. Art. 259d OR, Hinterlegung i.S.v. Art. 259g OR) sowie Rechte aus vertraglichen Nebenabreden bzw. aus gesetzlichen Nebenpflichten des Vermieters. In Frage kommen gleichfalls Ansprüche in Zusammenhang mit der Untervermietung (Art. 262 OR) oder der Übertragung des Mietverhältnisses (Art. 263 OR), - 59 -