Nach Ablauf der fixen Vertragsdauer hätte das Mietverhältnis gemäss Ziff. 3.4 des Mietvertrags als unbefristeter Vertrag weiter gegolten und hätte dannzumal jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf ein Jahresende gekündigt werden können. Die Mieterin habe demzufolge einen Anspruch auf Fortführung des Mietverhältnisses gehabt; zumindest solange, wie keine rechtsgültige Kündigung erfolgt sei. Die erste – formnichtige – Kündigung sei am 6. Juni 2016 erfolgt und demzufolge in zeitlicher Hinsicht kurz nach dem Interview vom 22. April 2016. Sie habe zudem ein ernsthaftes Interesse an der Weiterführung des Mietverhältnisses gehabt.