Andererseits hat sie – wie bereits erwähnt – zutreffenderweise ergänzt, dass aus dem Interview auch die Absicht des Konzerns zur künftigen Nutzung der Liegenschaft für Gruppengesellschaften und damit just das von der Vermieterin geltend gemachte Kündigungsmotiv hervorgehe. Entsprechend vertrat sie die Ansicht, dass dieses von der Mieterin selbst eingereichte Beweismittel die Glaubhaftigkeit einer künftigen Nutzung der streitgegenständlichen Nutzung im Sinne des angegebenen Kündigungsgrundes nicht umzustossen vermöge.