Die Vorinstanz hat diese Sichtweise indes zu Recht verneint und dabei einerseits darauf hingewiesen, dass in einem Zeitungsartikel wiedergegebene Aussagen nicht zum Nennwert genommen werden könnten. Andererseits hat sie – wie bereits erwähnt – zutreffenderweise ergänzt, dass aus dem Interview auch die Absicht des Konzerns zur künftigen Nutzung der Liegenschaft für Gruppengesellschaften und damit just das von der Vermieterin geltend gemachte Kündigungsmotiv hervorgehe.