So ist die Vorinstanz insbesondere auf einen von der Mieterin ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachten, in der Zeitung M. vom tt. November 2014 erschienen Artikel eingegangen, in welchem ein von V. mit der Zeitung NZZ geführtes Interview sinngemäss wiedergegeben wurde. Diesbezüglich hatte sich die Mieterin vorinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, dieses Interview zeige, dass die Vermieterin die streitgegenständliche Liegenschaft eben als Renditeobjekt, und nicht zum Zwecke einer künftigen Nutzung im von ihr dargestellten Sinn erworben habe.