erweisen sich sodann bereits insoweit als widersprüchlich, als der Verwaltungsratspräsident der Mieterin vor Vorinstanz selbst ausgeführt hatte, dass die K. Gruppe alleine an der X.strasse über 40 Verkaufsstellen für ihre diversen Marken betreibe, womit er die von der Vermieterin zur Begründung ihres Kündigungsmotivs geltend gemachte Ausgangslage implizit anerkannt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz die zu den Konzernstrukturen der K. Gruppe gemachte Beweisofferte der Vermieterin (Geschäftsbericht 2017 der K. Group, online verfügbar, S. 208; vgl. Prot. VI.