Sodann ist die Vorinstanz entgegen der dahingehenden Beanstandung der Mieterin keineswegs alleine gestützt auf das von der Vermieterin vorgelegte Konzept zum Schluss gekommen, die geltend gemachte künftige Nutzung sei glaubhaft, sondern sie ist vielmehr auf weitere Elemente eingegangen, welche für die Ernsthaftigkeit des von der Vermieterin vorgebrachten Kündigungsgrundes sprechen. So hatte die Vermieterin vor Vorinstanz zunächst zum Hintergrund des - 53 -