dass dieses Konzept unbestrittenermassen erst im August 2016 erstellt worden sein soll, ist insoweit unzutreffend. Inhaltlich kann dem von der Vermieterin vor Vorinstanz vorgelegten Konzept zwar tatsächlich lediglich entnommen werden, dass in der streitgegenständlichen Liegenschaft neben einem Multibrandbereich künftig insbesondere Verkaufsflächen für die Marken [M1-M5] vorgesehen sind, womit das Konzept von der Vorinstanz zu Recht als "Rohfassung" bezeichnet wird.