c) Die Mieterin beanstandet auch im Berufungsverfahren, dass das von der Vermieterin vor Vorinstanz eingereichte Konzept der künftigen Nutzung unzureichend sei, weil es sich nicht zur Geschäftsidee, dem Zielmarkt, zu Renditeberechnungen, dem Zielpublikum, dem Umgang mit den umliegenden Konkurrenzgeschäften etc. äussere. Ausserdem habe ihr auch die Vorinstanz beipflichten müssen, dass es sich dabei bestenfalls um die Rohfassung der künftigen Nutzung handle. Im Übrigen sei das Konzept unbestrittenermassen im Hinblick auf den Prozess erstellt worden.