je mit weiteren Hinweisen). Vor Vorinstanz hatte demnach die Vermieterin glaubhaft zu machen, dass sie die streitgegenständliche Liegenschaft künftig tatsächlich in der von ihr angegebenen Weise nutzen will, wobei eine Tatsache bereits dann glaubhaft gemacht ist, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321, E. 3.3 m.w.H.). Dagegen war durch die Mieterin zu beweisen, dass die Vermieterin das von ihr geltend gemachte Kündigungsmotiv nur vorgeschoben hat, um den Mietvertrag mit der Mieterin - 51 -