1.3.5 a) Schliesslich war durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der von ihr – wie gesehen – zu Recht als entscheidend angesehene Kündigungsgrund, wonach die Vermieterin die Liegenschaft künftig für die Geschäftstätigkeit von anderen Konzerngesellschaften der K. Gruppe nutzen wolle, echt oder bloss vorgeschoben war. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass an der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Kündigungsgrundes keine vernünftigen Zweifel bestünden. Gegenteilige Behauptungen der Mieterin erachtete die Vorinstanz nicht als rechtsgenügend dargetan. (…) [Wiedergabe von MG, E. 4.2.2] - 49 -