BGer 4A_19/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.3, in: MRA 4/17 S. 214 ff.), und hat die Mieterin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, ihr sei von der Vermieterin vorgespiegelt worden, Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes geltend zu machen. Im Rahmen der Klagebegründung hat die Mieterin ausgeführt, es sei offensichtlich, dass die Vermieterin als reine Immobiliengesellschaft keinen Eigenbedarf an der Liegenschaft haben könne. Die Mieterin rechnete hingegen mit der Möglichkeit, dass die Vermieterin - 48 -