Sie legt damit nicht dar, dass bzw. weshalb sie die Kündigung der Vermieterin entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. den dort genannten Umständen anders habe verstehen können und dürfen bzw. tatsächlich anders verstanden habe, als von der Vorinstanz dargestellt. Offen gelassen werden kann deshalb, ob die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die sich immerhin auf von der Mieterin eingereichte Akten stützen, überhaupt notwendig waren. Wie bereits ausgeführt, kann die Kündigung nämlich auch noch im erstinstanzlichen Verfahren begründet bzw. präzisiert werden (BGE 138 III 59 E. 2.3; BGer 4A_19/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.3, in: MRA 4/17 S. 214 ff.