1.3.4 a) In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Verwendung des "technischen" Begriffs des "Eigenbedarfs" bei der Begründung der Kündigung, ohne dass ein solcher vorliege, an sich zur Ungültigkeit der Kündigung führen könne. (…) [Wiedergabe von MG, E. 4.2.2)].