Vertragspartners verstösst nicht gegen Treu und Glauben, ist m.a.W. legitim (vgl. insbesondere BGer 4A_19/2016 vom 2. Mai 2017, in: MRA 4/17 S. 214, E. 2.1; BGer 4A_18/2016 vom 26. August 2016, E. 3.1; ZK OR-HIGI, Zürich 1996, Art. 271 N 60). Deshalb ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die künftige Zurverfügungstellung der Liegenschaft zur Nutzung im Interesse anderer Gesellschaften der K. Gruppe (von der Vorinstanz als "Konzernbedarf" bezeichnet) stelle einen zulässigen (ordentlichen) Kündigungsgrund dar. Die Berufung der Mieterin erweist sich insoweit als unbegründet.