), sondern hat die Legitimität des im erstinstanzlichen Verfahren durch die Vermieterin konkretisierten Kündigungsgrundes geprüft. Es spielt daher keine Rolle, dass mit dem von der Vorinstanz als entscheidend angesehenen Kündigungsgrund der Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft im Interesse anderer Konzerngesellschaften der K. Gruppe kein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes dargetan ist. Ein solcher wäre einzig zur Begründung einer ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR oder Art. 271a Abs. 3 lit. a OR von Bedeutung gewesen, nicht aber bei der Begründung einer ordentlichen Kündigung.