Hier bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz damit keine juristische Bedeutung im Sinne eines Eigenbedarfs im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Konzerns konstruiert hat, wie die Mieterin behauptet. Wenn die Mieterin in ihrer Berufung wiederholt geltend macht, Eigenbedarf bei einer juristischen Person als Vermieterin setze voraus, dass diese die Räume für ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf Nutzen und Gefahr dem Gesellschaftszweck entsprechend nutze, widerspricht dies nicht dem vorinstanzlichen Entscheid.