Vermietung der streitgegenständlichen Liegenschaft an andere Konzerngesellschaften der K. Gruppe stelle Eigenbedarf der Vermieterin im Sinne des Gesetzes dar. In diesem Zusammenhang unterstellt die Mieterin der Vorinstanz auch zu Unrecht, sie habe eine Art "Eigenbedarf im Konzern", von der Vorinstanz als "Konzernbedarf" bezeichnet, konstruiert. Zwar verwendete die Vorinstanz tatsächlich den Begriff "Konzernbedarf", dies jedoch einzig im Zusammenhang mit der Frage, ob glaubhaft sei, dass die Vermieterin die Liegenschaft künftig tatsächlich in der von ihr angegebenen Weise nutzen wolle, also ob der von der Vorinstanz als entscheidend angesehene Kündigungsgrund, wonach die Vermieterin die