d OR) meinte (nachfolgend "Eigenbedarf im gesetzlichen Sinne" genannt). Zur Begründung führte sie an, die Mieterin mache zu Recht geltend, dass sich der Gesellschaftszweck der Vermieterin auf den Kauf, Verkauf sowie die Bewirtschaftung bestehend aus der Vermietung und Verwaltung von Immobilien beschränke.