80 S. 5, Rz. 11), weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, wie der Verfall der Baubewilligung geeignet sein könnte, um eine vor Aussprache der Kündigung am 13./14. Juni 2016 zustande gekommene, konkludente Einigung der Parteien zu beweisen. Schliesslich wird der von der Mieterin behauptete konkludente Verzicht der Vermieterin auf Vornahme des entsprechenden Rückbaus durch das – belegtermassen eingeschrieben versandte – Schreiben der Vermieterin an die N. vom 14. Juli 2016 ausdrücklich widerlegt, belegt dieses doch, dass die Vermieterin von der N. auch noch am 14. Juli 2016 und damit nach der Kündigung vom 13./14. Juni 2016 am Rückbau des Mauerdurchbruchs festgehalten hat.