Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 liess die Mieterin die N. daraufhin wissen, dass sie mit dem Rückbau des Mauerdurchbruchs nicht einverstanden sei, wobei sie das Recht bestritt, den Rückbau des Mauerdurchbruchs, welcher eine bewilligte Mieterausbaute darstelle, während der Dauer des Mietverhältnisses und demgemäss vorzeitig zu verlangen. Solches stelle eine Verletzung des Mietvertrages dar. Die Mieterin forderte von der N., dass von den angekündigten Bauarbeiten vollumfänglich Abstand genommen und der Verzicht auf die entsprechenden Arbeiten schriftlich angezeigt werde.