Am 8. Mai 2015 wandte sich die Vermieterin direkt an die Mieterin und teilte dieser unter anderem mit, dass der Eigentümerwechsel der Liegenschaft X.strasse x bauliche Konsequenzen zur Folge habe; mithin würden die Gebäudeteile O.hof (X.strasse x) und Q.hof (X.strasse y/N.strasse z) baulich komplett getrennt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 liess die Mieterin die N. daraufhin wissen, dass sie mit dem Rückbau des Mauerdurchbruchs nicht einverstanden sei, wobei sie das Recht bestritt, den Rückbau des Mauerdurchbruchs, welcher eine bewilligte Mieterausbaute darstelle, während der Dauer des Mietverhältnisses und demgemäss vorzeitig zu verlangen.