Die Gebäudetrennung sei deshalb in die laufende Planung aufzunehmen und möglichst innert einer Zielfrist von sechs Monaten zu vollziehen. Abschliessend forderte die Vermieterin die N. als Bauherrin des Rückbaus und Vermieterin der Geschäftsflächen "N.strasse z" auf, dies unverzüglich der Mieterin mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15. März 2015 teilte daraufhin die N. der Mieterin mit, dass die Vermieterin die Trennung der Gebäude X.strasse x und X.strasse y/N.strasse z verlange. Am 8. Mai 2015 wandte sich die Vermieterin direkt an die Mieterin und teilte dieser unter anderem mit, dass der Eigentümerwechsel der Liegenschaft X.strasse x bauliche Konsequenzen zur Folge habe;