Die Tatsache, dass die Vermieterin die ihr erteilte Baubewilligung anschliessend nicht genutzt habe, belege, dass eine Einigung im nachgewiesenen Dispute zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Ausserdem stellt sie sich auf den Standpunkt, das Schreiben der Vermieterin an die N. vom 14. Juli 2016 sei offensichtlich zu Prozesszwecken angefertigt worden und habe keinen Beweiswert. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Einigung bestanden, welche mit dem Auslaufenlassen der Baubewilligung nochmals bestÃĪtigt worden sei. - 37 -