So sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass sich die N. AG als Verkäuferin der streitgegenständlichen Liegenschaft im Rahmen der weiteren Bestimmungen des Kaufvertrages ihr gegenüber verpflichtet habe, dafür besorgt zu sein, dass der Mauerdurchbruch zwischen dem Mietobjekt der Mieterin in der Liegenschaft X.strasse x und einem von der Mieterin in der Nachbarliegenschaft X.strasse y/N.strasse z benützten Mietobjekt verschlossen werde. Entsprechend sei die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Mieterin und der N. AG abgewickelt worden, während sie selbst, nachdem ihr eine Kopie des Schreibens