Dazu bringt sie einerseits zusammengefasst vor, die Mieterin habe sich nicht einer von ihr selbst, sondern einer von der N. AG gestellten Forderung widersetzt. So sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass sich die N. AG als Verkäuferin der streitgegenständlichen Liegenschaft im Rahmen der weiteren Bestimmungen des Kaufvertrages ihr gegenüber verpflichtet habe, dafür besorgt zu sein, dass der Mauerdurchbruch zwischen dem Mietobjekt der Mieterin in der Liegenschaft X.strasse x und einem von der Mieterin in der Nachbarliegenschaft X.strasse y/N.strasse z benützten Mietobjekt verschlossen werde.