Die Mieterin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz das Verfahren entgegen dem Wunsch beider Parteien mündlich durchgeführt habe, was die Mieterin aufgrund dessen, dass es sich um eine grosse Geschäftsliegenschaft und nicht um einen Standardstreit über eine 3-Zimmerwohnung handle, für unangebracht erachtet. Indes ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf hinzuweisen, dass die Mieterin selbst eine Klage ohne Begründung eingereicht und geltend gemacht hat, sie behalte sich eine einlässliche Begründung für die mündliche Verhandlung vor, womit sie die nunmehr kritisierte Prozessleitung der Vorinstanz selbst initiiert hat.