3.1 Für Prozesse über den Kündigungsschutz (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. In einem solchen kann die Klage in den Formen nach Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden, wobei eine Begründung der Klage nicht erforderlich ist (Art. 244 Abs. 1 und 2 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage demgegenüber eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Art. 245 Abs. 2 ZPO).