finanziert wurde, welche Lebensdauer die Investitionen aufweisen und wie lange demzufolge der Miethorizont über den Kündigungstermin Ende 2024 hinaus noch sein muss, um eine Abschreibung zu ermöglichen. Angesichts der bestehenden operativen Verluste kann die Klägerin im Übrigen just auf den genannten Zeitpunkt hin wegen des Wegfalls der Untermieteinnahmen kaum damit rechnen, genügend Ertrag für eine Abschreibung erzeugen zu können (…). Damit ist das Erstreckungsbegehren abzuweisen, ohne dass die weiteren Argumente der Parteien zu prüfen wären, namentlich diejenigen zu den Vermieterinteressen. (…)" *****