Die wirtschaftliche Situation der Klägerin würde sich bei einem Verbleib im Objekt ohne deutliche Verbesserung der Ertragslage laufend verschärfen, da die Verluste aus dem operativen Kerngeschäft im Mietobjekt künftig voll zu Buche schlagen und somit bezogen auf die gesamte Gesellschaft stark anwachsen würden. Das von der Klägerin mit einer Erstreckung verfolgte Ziel, Rücklagen für die Beschaffung eines anderen Standorts zu bilden, könnte folglich unabhängig von der angeblich hohen Kundenfrequenz und der Bedeutung der Stammkundschaft mit einer Erstreckung gar nicht erreicht werden, unabhängig davon, dass Umzugskosten bei jeder Kündigung anfallen und daher grund-