Dabei könnte die Klägerin bei einer Erstreckung nicht einfach damit rechnen, die Untervermietungsgewinne beizubehalten, denn der Mietvertrag mit "A." ist bis Ende 2024 befristet (…) und die Beklagte wäre jedenfalls nicht verpflichtet, wie ihre Rechtsvorgängerin die Zustimmung zu einer Vertragsfortsetzung zu Konditionen zu erteilen, die sich im Lichte von Art. 262 Abs. 2 lit. b OR als problematisch erweisen.