Daraus folgt, dass die Klägerin auch bezüglich ihres Betriebsteils im Mietobjekt so oder anders zu Restrukturierungen gezwungen sein wird, denn die unwidersprochene Darstellung der Beklagten zeigt auch hier einen aktuellen operativen Verlust im Kerngeschäft der Klägerin (ohne Untervermietung an "A."). Dabei könnte die Klägerin bei einer Erstreckung nicht einfach damit rechnen, die Untervermietungsgewinne beizubehalten, denn der Mietvertrag mit "A." ist bis Ende 2024 befristet (…) und die Beklagte wäre jedenfalls nicht verpflichtet, wie ihre Rechtsvorgängerin die Zustimmung zu einer Vertragsfortsetzung zu Konditionen zu erteilen, die sich im Lichte von Art. 262 Abs. 2 lit.