Terrassenrestaurants; sie bestritt aber die substantiierten und auf den Untermietvertrag gestützten Annahmen der Beklagten nicht und setzte dem insbesondere keine eigene Berechnung und keine Angaben entgegen zu den ihrer Meinung nach in der fraglichen Position tatsächlich enthaltenen Einnahmen, deren wesentlicher Anteil tatsächlich die rund Fr. xy zu sein scheinen, welche der Klägerin von "A." zumindest im Geschäftsjahr 2015/2016 zugeflossen sind (…).