Ob der langen Vorlaufzeit durch die frühe Kündigung erübrigt sich zwar eine Prüfung weiterer Härtegründe. Am Rande nur soviel: Gerade aus dem Eventualantrag der Klägerin bezüglich ihres Kündigungsrechts während der beantragten Erstreckung von erstmals drei Jahren erhellt indirekt, dass es ihr wohl vorab darum geht, möglichst lange von günstigen Konditionen profitieren zu können. Ihre Ausführungen zu den Verlusten, die sie aktuell erzielt, konterte die Beklagte unwidersprochen mit dem Hinweis darauf, dass der ertragskräftigste Teil des klägerischen Betriebs der Gewinn aus der Untervermietung an "A." ist: