Betrachtet man die Anträge der Klägerin, so schliesst diese im Eventualstandpunkt auf eine erstmalige [!] dreijährige Erstreckung bis 31. Dezember 2027. Was die vorzeitige Auszugsmöglichkeit angeht, verlangt sie nur die Einräumung eines Kündigungsrechts während der Dauer der Erstreckung mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Juni oder Dezember. Sie geht damit selber nicht davon aus, dass ihr zu gegebener Zeit eine besonders kurzfristige Kündigungsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss, um sich nahtlos Ersatz beschaffen zu können.