Da die Gewährung einer Erstreckung viel stärker in die Rechtsstellung des Vermieters eingreift als eine analoge Anwendung von Art. 272d OR, erscheint der aufgezeigte Weg mit den Wertungen des Gesetzes durchaus vereinbar und ist gegenüber einer Sistierung oder der Gewährung einer kurzen Erstreckung allein zur Erleichterung der Beurteilung der Ausgangslage sogar vorzuziehen. - 26 -