OR sieht seit dem 1. Juli 1990 eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit des Mieters im Rahmen einer Erstreckung vor, die zur Zeit von BGE 99 II 167, d.h. im Jahre 1973, noch nicht zur Verfügung stand (vgl. aArt. 267a ff. OR). Wenn man schon die zusätzliche Vorlaufzeit aufgrund der frühen Kündigung als erstreckungsähnliche Vertragsdauer betrachtet und in den Erstreckungsentscheid einbezieht, kommt auch die Einräumung einer vorzeitigen Auszugsmöglichkeit analog zur genannten Bestimmung als Lösung für das Problem grundsätzlich infrage. Da die Gewährung einer Erstreckung viel stärker in die Rechtsstellung des Vermieters eingreift als eine analoge Anwendung von Art.