Aufgrund der Mietrechtsrevision 1990 fragt sich, ob nicht als dritte Lösung in Betracht kommt, den bestehenden Vertrag um ein vor dem Kündigungstermin einsetzendes vorzeitiges Auszugsrecht zu erweitern, z.B. in den letzten beiden Jahren vor dem Termin. Art. 272d OR sieht seit dem 1. Juli 1990 eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit des Mieters im Rahmen einer Erstreckung vor, die zur Zeit von BGE 99 II 167, d.h. im Jahre 1973, noch nicht zur Verfügung stand (vgl. aArt.