Allerdings wäre damit die Gefahr einer kalten Erstreckung verbunden, die bei einer derart langen Vorlaufzeit als für die Beklagte unzumutbar erscheint. Eine so lange Sistierung erwiese sich auch rechtsstaatlich als problematisch, denn die Parteien haben Anspruch auf eine beförderliche Verfahrensführung, was die Sistierung nach Art. 126 ZPO zur Ausnahme macht. Aufgrund der Mietrechtsrevision 1990 fragt sich, ob nicht als dritte Lösung in Betracht kommt, den bestehenden Vertrag um ein vor dem Kündigungstermin einsetzendes vorzeitiges Auszugsrecht zu erweitern, z.B. in den letzten beiden Jahren vor dem Termin.