Als Lösungsmöglichkeit bleiben zunächst die beiden vom Bundesgericht in BGE 99 II 167 E. 2b vorgezeichneten Wege. Gegen eine kurze Erstreckung über das Vertragsende hinaus spricht aber die weit über eine Maximalerstreckungsdauer hinausgehende Vorlaufzeit, über welche die Klägerin aufgrund der frühen Kündigung der Beklagten an sich schon verfügt. Der zweite Weg wäre eine Sistierung des Verfahrens, bis die Ersatzsuche akut wird, also bis etwa zwei oder drei Jahre vor dem Kündigungstermin. Allerdings wäre damit die Gefahr einer kalten Erstreckung verbunden, die bei einer derart langen Vorlaufzeit als für die Beklagte unzumutbar erscheint.