Dass die Untervermietungssituation einen vorzeitigen Auszug der Klägerin erschwert, ist zwar richtig. Gerade deshalb stellt sich aber durchaus die Frage, wie dem auf der Ebene des Erstreckungsrechts zu begegnen ist. Die vage Offerte der Beklagten, zu gegebener Zeit über eine vorzeitige Auszugsmöglichkeit zu sprechen, ist für die Klägerin keine Garantie für eine angemessene Lösung, da sie nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Möglichkeit mehr hat, einen vorzeitigen Auszug ohne Kostenfolgen gegen den Willen der Beklagten durchzusetzen. Richtig an der Argumentation der Beklagten ist immerhin, dass ein erheb- - 25 -