Unbestrittenermassen ist die vorliegende Kündigung mehr als acht Jahre vor dem avisierten Termin erfolgt. Damit steht der Klägerin für die Suche nach Ersatz weit mehr Zeit zur Verfügung als die maximale gesetzliche Erstreckungsdauer für Geschäftsräume, die nur sechs Jahre beträgt (Art. 272b Abs. 1 OR). Schon aus diesem Grund scheidet unabhängig von der übrigen Interessenlage eine Erstreckung des Mietverhältnisses grundsätzlich aus, denn eine solche würde bedeuten, die der Klägerin von der Beklagten mit der Wahl des Kündigungszeitpunkts über die Kündigungsfrist hinaus gewährte Zeit, um sich auf das Vertragsende einzustellen, ausser acht zu lassen.